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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, Abwehrklausel

  1. Der Einkauf von Ware durch die Mercur Handel GmbH, Schinkelstraße 44a, 40211 Düsseldorf (im Folgenden „Mercur“ oder „wir“ oder „uns“) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“). Sie gelten auch für zukünftige Verträge über die Lieferung von Ware an uns.
  2. Von diesen AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder deren Geltung im Einzelfall nicht widersprechen.

2. Vertragsabschluss

  1. Ein Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten kommt dadurch zustande, dass der Lieferant unsere Bestellung unverändert annimmt.
  2. Bei Abweichungen zwischen der Bestellung und diesen AEB gehen die Regelungen der Bestellung vor.
  3. Unsere Bestellung wird erst mit Annahme durch den Lieferanten verbindlich und kann bis zur Annahme jederzeit storniert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit in der Bestellung selbst eine Annahmefrist vorgesehen ist.
  4. Unsere Bestellung und deren Annahme bedarf der Schrift- oder Textform. An eine Bestellung halten wir uns zwei (2) Wochen gebunden, wobei maßgeblich für die rechtzeitige Annahme der Bestellung der Zugang der Annahmeerklärung bei uns ist. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Der Lieferant muss Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung deutlich hervorheben.

3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

  1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Netto- und Festpreise. Die Preise sind – abzüglich etwaiger Boni oder Skonti – verbindlich. Sie gelten „DDP Mercur Handel GmbH, Schinkelstraße 44a, 40211 Düsseldorf“ (Incoterms 2020) und beinhalten alle Leistungen und Nebenkosten des Lieferanten, sofern nicht in der Bestellung etwas anderes angegeben ist.
  2. Es gelten die in der Bestellung angegebenen Zahlungsbedingungen und -fristen. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne von Ziffer 3.5 dieser AEB bei uns.
  3. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.
  4. Rechnungen sind vom Lieferanten elektronisch an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse zu senden.
  5. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen des Lieferanten müssen unsere Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift angegeben werden. Fehlen eine oder mehrere Angaben und verzögert sich dadurch die Bearbeitung bei uns im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs, verlängern sich die in der Bestellung genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

4. Lieferung und Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und -termine sind verbindlich.
  2. Wenn die vereinbarte Lieferfrist bzw. der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, hat uns der Lieferant dies umgehend in Schrift- oder Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
  3. Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
  4. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs der Ware geht, auch wenn die Versendung der Ware vereinbart ist, erst mit Übergabe der Ware am in der Bestellung genannten Bestimmungsort auf uns über. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme geht die Gefahr erst mit der Abnahme der Lie-ferung durch uns auf uns über.

6. Versand und Verpackung

  1. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, hat der Lieferant die zu liefernde Ware sachgemäß auf eigene Kosten transportsicher zu verpacken.
  2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Liefergegenstände sowie unserer Bestellnummer beizufügen. Unterlässt der Lieferant diese Angaben, gilt die Lieferung erst mit ihrer Zuordnung bei uns als erfolgt.

7. Mängelrüge, Mängelhaftung, Verjährung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
  2. Durch die Bestätigung des Wareneingangs werden qualitäts- oder quantitätsmäßige Beanstandungen nicht ausgeschlossen, die nach Wareneingang festgestellt werden.
  3. Nach Eingang der Ware überprüfen wir diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Die Untersuchungspflicht im Rahmen der Wareneingangskontrolle beschränkt sich dabei auf offensichtliche Schäden, die wir im Rahmen der Wareneingangskontrolle durch Sichtkontrolle der Transportverpackungen sowie durch Sichtkontrolle von Stichproben festgestellten können (z.B. Beschädigungen der Transportverpackung, Falsch- oder Minderlieferungen). Erkennbare Mängel (offene Mängel) werden wir unverzüglich anzeigen. Offene Mängel gelten als von uns rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von sieben (7) Werktagen angezeigt haben. Mängel, die für uns bei der Eingangskontrolle nicht erkennbar sind (verdeckte Mängel), werden wir dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen. Verdeckte Mängel gel-ten als von uns rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von sieben (7) Werktagen nach ihrer Entdeckung angezeigt haben.
  4. Wird aufgrund mangelhafter Lieferung eine stichprobenartige oder 100%-ige Überprüfung der erhaltenen Ware erforderlich, trägt der Lieferant die dadurch entstandenen Kosten.
  5. Sämtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Lieferanten nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (nachfolgend gemeinsam „Nacherfüllung“) zu beseitigen. Insofern stehen uns die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche ungekürzt zu. Nach-besserungen können wir auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten ausführen lassen und von dem Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn eine dem Lieferanten zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder eine Nachfristsetzung aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder besonderen Dringlichkeit entbehrlich ist.
  6. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelhaftungsansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  7. Bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen haften wir nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorlag.
  8. Die Gewährleistungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt sechsunddreißig (36) Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht gesetzlich längere Verjährungsfristen gelten.
  9. Bei einer Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserter Teile neu, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen hat.
  10. Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen gehemmt.

8. Freistellung, Rückrufe

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen freizustel-len, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte erheben. Der Lieferant wird in solchen Fällen die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten abwehren. Wir ermächtigen den Lieferanten insoweit, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und au-ßergerichtlich zu übernehmen und werden von uns aus keine Ansprüche Dritter anerkennen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind.
  3. Sollten wir verpflichtet sein, wegen eines fehlerhaften Produktes eine Rückrufaktion durchzuführen, hat der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten zu tragen.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware an uns muss unbedingt und ohne Eigentumsvorbehalt erfolgen. Erfolgt die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte Ware. Wir sind im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Zahlung des Kaufpreises zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware berechtigt. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt ist unzulässig.

10. Schlussbestimmungen

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird von den Parteien durch eine rechtlich wirksame Regelung ersetzt, deren wirtschaftliche Zielsetzung der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen dem Lieferanten und uns geschlossenen Kaufverträgen und/oder diesen AEB ist der Sitz von Mercur. Wir können gegen den Lieferanten auch vor jedem anderen zuständigen Gericht vorgehen.
  3. Diese AEB sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

Stand: Düsseldorf, Mai 2024

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Anschrift

Mercur Handel GmbH
Schinkelstraße 44a
40211 Düsseldorf

Kontakt

Tel: +49 2 11 / 15 98 87-0
Fax: +49 2 11 / 15 98 87 87
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