Die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs der Ware geht, auch wenn die Versendung der Ware vereinbart ist, erst mit Übergabe der Ware am in der Bestellung genannten Bestimmungsort auf uns über. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme geht die Gefahr erst mit der Abnahme der Lie-ferung durch uns auf uns über.
Die Übereignung der Ware an uns muss unbedingt und ohne Eigentumsvorbehalt erfolgen. Erfolgt die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte Ware. Wir sind im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Zahlung des Kaufpreises zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware berechtigt. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt ist unzulässig.
Stand: Düsseldorf, Mai 2024