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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, Abwehrklausel

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Mercur Handel GmbH (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“) mit unseren Käufern. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), egal, ob wir diese selbst herstellen oder bei Lieferanten oder Zulieferern einkaufen.
  2. Unsere AVB gelten ausschließlich und dies auch dann, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  3. Diese AVB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung der Ware mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
  4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB.

2. Angebot und Annahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte – im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
  2. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AVB genügt auch die Übermittlung einer Kopie des handschriftlich unterzeichneten Originals per Telefax oder per E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  3. Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von uns entsprechend verstanden.
  4. Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung loser Ware in jeglicher Form von Behältern (z.B. Silo oder Tank-, ISO-Container etc.) gelten Abweichungen von +/- 10 % der vereinbarten Menge als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

3. Kaufpreis, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich netto in EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferortes und soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, inklusive Verpackung. Sie werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet. Etwaige Versicherungs-, Transport-, und Expressgutmehrkosten sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben trägt der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung der Ware und Rechnungszugang ohne jeden Abzug und in Euro (€) zu bezahlen. Mit der Ablieferung ist der Zugang unserer Versand-/Abholbereitschaftsanzeige beim Käufer oder – falls Versand der Ware vereinbart ist – die Aushändigung der Ware an die Transportperson gemeint. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag des Zahlungseingangs. Wir können unsere Rechnung mit der vorbezeichneten Anzeige verbinden.
  3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist in Ziff. 3(2) dieser AVB, kommt der Käufer in Verzug. Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  4. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten oder – im Falle prozessualer Geltendmachung – im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
  6. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen mit Ausnahme der verjährten Forderungen fällig zu stellen. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner können wir weitere Lieferungen, nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt uns unbenommen.

4. Liefertermine, Lieferung, Höhere Gewalt

  1. Von uns in Aussicht gestellte Liefertermine und -fristen gelten stets nur annähernd. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich und in Schriftform ein fester Liefertermin oder eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart ist.
  2. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware vom Versender so rechtzeitig versandt wird, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
  3. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung ggf. notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). Wir sind verpflichtet, den Käufer über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.
    Ein solches Ereignis stellt auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch einen unserer Vorlieferanten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatten. Dies gilt auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Geschäft mit dem Käufer abschließen.
    Bei solchen Ereignissen höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind.
  4. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen beruht, insbesondere darauf, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt (z.B. seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) in der jeweils gültigen Fassung nicht erfüllt oder uns nicht sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstigen Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen lässt).
  5. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere der etwaige Ausschluss unserer Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) und der Ersatz unseres Mehraufwands wegen Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.
  6. Wir können aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

5. Versand, Gefahrübergang

  1. Die Gefahren des Transports ab Übergabe an die Transportperson gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus.
  2. Holt der Käufer die Ware bei uns oder einem von uns benannten Dritten ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bzgl. des Gefahrguttransports beachten.
  3. Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.
  4. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und/oder Aufsetztanks hat der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen sowie ggf. den Empfänger entsprechend zu verpflichten. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
  5. Soweit unsere Mitarbeiter in den Fällen der vorstehenden Ziff. 5(1) bis (4) dieser AVB beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.

6. Rückgabe von Transportbehältnissen und Leihverpackungen, Eigentums- übergang und Entsorgung von Kaufverpackungen

  1. Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, gereinigtem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Kommt der Käufer der unter Ziff. 6(1) dieser AVB genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, (i) vom Käufer pro Tag eine angemessene Entschädigung zu verlangen, und (ii) nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Rückgabe der Leihverpackung zusätzlich zu der Entschädigung den aktuellen Wiederbeschaffungspreis der Leihverpackung zu verlangen.
  3. Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Die Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko der Wertminderung, des Vertauschens und des Verlustes der Leihverpackung. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb oder eines von uns beauftragten Dritten. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.
  4. Kesselwagen/Straßentankzüge, See- und Tank-Container hat der Käufer in eigener Verantwortung unverzüglich zu entleeren und an uns oder einen von uns benannten Dritten, jeweils an die in der Auftragsbestätigung angegebene Anschrift in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden, sofern nicht anders vereinbart. Gerät der Käufer mit der Rücksendung in Verzug, gehen die verzugsbedingten Kosten zu seinen Lasten.
  5. Soweit wir unsere Waren nicht in Kesselwagen/Straßentankzügen, See- oder Tankcontainern oder in Leihverpackungen liefern, geht das Eigentum an der Verpackung mit dem Eigentum an der Ware auf den Käufer über (Kaufverpackung).
  6. Die Entsorgung der Kaufverpackung erfolgt durch den Käufer. Er trägt hierfür auch sämtliche Kosten. Soweit mit der Entsorgung gesetzliche Dokumentationspflichten, insbesondere nach dem Verpackungsgesetz, verbunden sind, hat der Käufer diese in eigener Verantwortung zu erfüllen und uns die entsprechenden Nachweise auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich, für die Nachweisführung über die Entsorgung das von uns zur Verfügung gestellte oder ein eigenes Nachweisformular zu nutzen, das den gesetzlichen Anforderungen genügt.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen – auch der künftig entstehenden – Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Käufer deutlich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet uns hierfür der Käufer.
  3. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung (insbesondere zur Be- und Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Veräußerung) der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 7(6) dieser AVB auf uns übergehen.
  4. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  5. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt sie insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
  6. Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Ziff. 7(5) anteiliges Eigentum haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab.
  7. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

8. Haftung für Sachmängel, Untersuchungspflicht

  1. Die Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
  2. Beraten wir den Käufer, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne dass wir eine Haftung für die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke übernehmen, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  3. Die Rechte des Käufers wegen Mängeln der gelieferten Ware setzen voraus, dass er die Ware nach Ablieferung überprüft und uns offene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; und verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitteilt. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
  4. Der Käufer hat uns in jedem Fall die zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen sowie die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und uns die betroffene Ware zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.
  5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  6. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser AVB.

9. Haftung auf Schadensersatz und Verjährung

  1. Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
  2. Die Beschränkungen nach Ziff. 9(1) dieser AVB gelten nicht (i) in Fällen unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (iii) auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder (iv) eine Garantie übernommen haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Die Beschränkungen nach Ziff. 9(1) dieser AVB gelten ferner nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, insoweit allerdings nur beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung der Ware beim Käufer gem. § 438 Abs. 2 BGB. Dies gilt jedoch nicht für die in Ziff. 9 (1) bis (3) dieser AVB bezeichneten Fälle; insoweit gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns im Zusammenhang mit einem Mangel der gelieferten Ware zustehen, ein (1) Jahr nach Ablieferung der Ware beim Käufer. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie aus schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.

10. REACH-Verordnung

Gibt der Käufer uns nach Abschluss des Kaufvertrages eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der REACH-Verordnung bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer die uns entstehenden Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, die uns vom Käufer bekanntgegebene Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer trotzdem beabsichtigen, die Ware in einer rechtlich nicht zulässigen Weise zu nutzen, können wir vom Vertrag zurückzutreten. Insofern stehen dem Käufer keine Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns zu.

11. Hinweispflicht bei produktsicherheitsrechtlichen Maßnahmen

Falls beim oder gegen den Käufer produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B. behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der Käufer eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z.B. Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), ist er verpflichtet, uns darüber un- verzüglich schriftlich zu informieren.

12. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

  1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer unser Geschäftssitz in Düsseldorf. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, den Käufer auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
  3. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen; dasselbe gilt im Fall einer Lücke in diesen AVB.

Stand: Düsseldorf, Mai 2024

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Anschrift

Mercur Handel GmbH
Schinkelstraße 44a
40211 Düsseldorf

Kontakt

Tel: +49 2 11 / 15 98 87-0
Fax: +49 2 11 / 15 98 87 87
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